Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
< Art. 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
> Art. 33a Ökologisches Potenzial

Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern

1 Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein.

2 Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 19912 über die Fischerei erforderlichen Massnahmen getroffen werden.


1 SR 451
2 SR 923.0


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen