5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer
< Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen
> Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
Art. 32a1 Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
1 Bei Lageranlagen, für die es eine Bewilligung braucht (Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i), ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen.
2 Eine solche Sichtkontrolle ist alle zehn Jahre von innen durchführen zu lassen bei:
- a.
- Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen ohne Schutzbauwerk oder ohne doppelwandigen Boden;
- b.
- erdverlegten einwandigen Lagerbehältern.
3 Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).
Stand am 1. August 2011
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