Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck und Grundsatz
> Art. 3

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die ökologischen Ziele für Gewässer;
b.
die Anforderungen an die Wasserqualität;
c.
die Abwasserbeseitigung;
d.
die Entsorgung des Klärschlamms;
e.
die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung;
f.
den planerischen Schutz der Gewässer;
g.
die Sicherung angemessener Restwassermengen;
h.1
die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer;
i.
die Gewährung von Bundesbeiträgen.

2 Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen