Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm
< Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan
> Art. 20 Untersuchung und Meldepflichten

Art. 19 Lagereinrichtungen

1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass sie den Klärschlamm so lange lagern können, bis eine umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist.

2 Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit umweltverträglich beseitigt werden kann, muss eine Lagerkapazität von mindestens zwei Monaten vorhanden sein.1

3 …2


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003 (AS 2003 940).


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen