1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich
Art. 1 Zweck und Grundsatz
1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen.
2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die ökologischen Ziele für Gewässer (Anh. 1) berücksichtigt werden.
Stand am 1. August 2011
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