Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

814.201

Gewässerschutzverordnung

(GSchV)

vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. August 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 36a Absatz 2, 46 Absatz 2, 47 Absatz 1 und auf 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 (GSchG),2

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsatz

Art. 2 Geltungsbereich

2. Kapitel: Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt: Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser

Art. 3

2. Abschnitt: Entwässerungsplanung

Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung

Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung

3. Abschnitt: Ableitung von verschmutztem Abwasser

Art. 6 Einleitung in Gewässer

Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation

Art. 8 Versickerung

Art. 9 Abwasser besonderer Herkunft

Art. 10 Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser

4. Abschnitt: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

Art. 11 Trennung des Abwassers bei Gebäuden

Art. 12 Kanalisationsanschluss

Art. 13 Fachgerechter Betrieb

Art. 14 Meldung über den Betrieb

Art. 15 Überwachung durch die Behörde

Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse

Art. 17 Meldung ausserordentlicher Ereignisse

3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm

Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan

Art. 19 Lagereinrichtungen

Art. 20 Untersuchung und Meldepflichten

Art. 21 Abgabe

4. Kapitel: Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung

Art. 22 Betriebe mit Nutztierhaltung

Art. 23 Düngergrossvieheinheit (DGVE)

Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich

Art. 25 Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche

Art. 26 Düngerabnahmeverträge

Art. 27 Buchführung über die Hofdüngerabgabe

Art. 28 Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger

5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer

Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen

Art. 30 Gewässerschutzkarten

Art. 31 Schutzmassnahmen

Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen

Art. 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten

6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen

Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern

Art. 33a Ökologisches Potenzial

Art. 34 Schutz- und Nutzungsplanung

Art. 35 Restwasserbericht

Art. 36 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen

Art. 37 Liste der im Inventar nicht aufgeführten Wasserentnahmen

Art. 38 Sanierungsbericht

Art. 39 Auskunftspflicht

Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte

Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession

7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer3

1. Abschnitt:4 Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer

Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer

Art. 41b Gewässerraum für stehende Gewässer

Art. 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums

Art. 41d Planung von Revitalisierungen

2. Abschnitt:5 Schwall und Sunk

Art. 41e Wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk

Art. 41f Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk

Art. 41g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk

3. Abschnitt: Spülung und Entleerung von Stauräumen6

Art. 42

4. Abschnitt: Geschiebehaushalt7

Art. 42a Wesentliche Beeinträchtigung durch veränderten Geschiebehaushalt

Art. 42b Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts

Art. 42c Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts

Art. 43 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern

5. Abschnitt: Drainagewasser aus Untertagebauten8

Art. 44

8. Kapitel: Vollzug

Art. 45 Vollzug durch Kantone und Bund

Art. 46 Koordination

Art. 47 Vorgehen bei verunreinigten Gewässern

Art. 48 Untersuchungen und Ermittlungen

Art. 49 Information

Art. 49a Geoinformation

Art. 50 Verfahren für die Veröffentlichung und Bekanntgabe von Erhebungs- und Kontrollergebnissen

Art. 51 Internationale Beschlüsse, Empfehlungen und Kommissionen

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen

1. Abschnitt:9 Massnahmen

Art. 52 Abwasseranlagen

Art. 53 Abfallanlagen

Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft

Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung

Art. 54b Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung

Art. 55 Grundlagenbeschaffung

Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung

Art. 57 Risikogarantie

Art. 58 Anrechenbare Kosten

2. Abschnitt:10 Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen

Art. 59 Gesuch

Art. 60 Programmvereinbarung

Art. 61 Auszahlung

Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle

Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

3. Abschnitt:11 Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall

Art. 61c Gesuch

Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge

Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle

10. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 62

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 200612

Anlagen und Anlageteile, die vor Inkrafttreten dieser Änderung vorschriftsgemäss erstellt worden sind, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie funktionstüchtig sind und die Gewässer nicht konkret gefährden; erdverlegte einwandige Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten können längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiterbetrieben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 201113

1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest.

2 Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je:

a.
8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite;
b.
20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite;
c.
20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha.

3 Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2015 durchgeführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten.

4 Artikel 54b Absatz 5 gilt nicht für Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 201114

Die kantonale Behörde kann für Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben c und d nicht mehr erfüllen, längstens bis zum 31. Dezember 2015 eine Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 1 gewähren, wenn diese Betriebe nachweisen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereinebenprodukte oder Speisereste verfüttert haben und diesen Wegfall nicht durch andere Nahrungsmittelnebenprodukte kompensieren können.


Anhang 1
- Ökologische Ziele für Gewässer
- 1 Oberirdische Gewässer
- 2 Unterirdische Gewässer

Anhang 2
- Anforderungen an die Wasserqualität
- 1 Oberirdische Gewässer
- 11 Allgemeine Anforderungen
- 12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer
- 13 Zusätzliche Anforderungen an stehende Gewässer
- 2 Unterirdische Gewässer
- 21 Allgemeine Anforderungen
- 22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehe...

Anhang 3
- Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem Abwasser
- Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer
- 1 Begriff und Grundsätze
- 2 Allgemeine Anforderungen
- 3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung in empfindliche Gewässer
- 4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen
- 41 Häufigkeit der Probenahme
- 42 Zulässige Abweichungen

Anhang 3.2
- Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
- 1 Begriff und Grundsätze
- 2 Allgemeine Anforderungen
- 3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe aus bestimmten Branchen
- 31 Lebensmittelverarbeitung
- 32 Sekundäre Eisen- und Stahl-Industrie
- 33 Oberflächenbehandlung / Galvanik
- 34 Chemische Industrie
- 35 Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff
- 36 Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe
- 37 Weitere Branchen

Anhang 3.3
- Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
- 1 Allgemeine Anforderungen
- 2 Besondere Anforderungen

Anhang 4
- Planerischer Schutz der Gewässer
- 1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasse...
- 11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
- 111 Gewässerschutzbereich Au
- 112 Gewässerschutzbereich Ao
- 113 Zuströmbereich Zu
- 114 Zuströmbereich Zo
- 12 Grundwasserschutzzonen
- 121 Allgemeines
- 122 Fassungsbereich (Zone S1)
- 123 Engere Schutzzone (Zone S2)
- 124 Weitere Schutzzone (Zone S3)
- 13 Grundwasserschutzareale
- 2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer
- 21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
- 211 Gewässerschutzbereiche Au und Ao
- 212 Zuströmbereiche Zu und Zo
- 22 Grundwasserschutzzonen
- 221 Weitere Schutzzone (Zone S3)
- 222 Engere Schutzzone (Zone S2)
- 223 Fassungsbereich (Zone S1)
- 23 Grundwasserschutzareale

Anhang 4a
- Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts
- 1 Begriff
- 2 Planungsschritte bei der Sanierung von Schwall und Sunk
- 3 Planungsschritte bei der Sanierung des Geschiebehaushalts

Anhang 5
- Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts


 AS 1998 2863


1 SR 814.20
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
9 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
10 Fassung gesamter Abschn. gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
11 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
12 AS 2006 4291
13 AS 2011 1955
14 AS 2011 2407


Stand am 1. August 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen