Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
1. Kapitel: Reinhaltung der Gewässer
1. Abschnitt: Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen
< Art. 8
> Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen

Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen

1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest.

2 Er erlässt Vorschriften über:

a.
die Einleitung von Abwasser in Gewässer;
b.
die Versickerung von Abwasser;
c.
Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen