Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2bis. Abschnitt: Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 84

Art. 85

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen