2bis. Abschnitt: Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt
< Art. 83a Sanierungsmassnahmen
> Art. 84
Art. 83b Planung und Berichterstattung
1 Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 83a und legen die Fristen zu deren Umsetzung fest. Die Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über die Fischerei von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.
2 Die Kantone reichen die Planung bis zum 31. Dezember 2014 dem Bund ein.
3 Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen