Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Grundlagenbeschaffung, Finanzierung, Förderung und Verfahren
4. Kapitel: Förderung
< Art. 64 Grundlagenbeschaffung, Ausbildung und Aufklärung
> Art. 65 Finanzierung

Art. 64a1 Risikogarantie

Der Bund kann für Erfolg versprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen eine Risikogarantie übernehmen. Diese darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217).


Stand am 1. Januar 2011
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