Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Grundlagenbeschaffung, Finanzierung, Förderung und Verfahren
4. Kapitel: Förderung
< Art. 62b Revitalisierung von Gewässern
> Art. 63 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung der Abgeltungen

Art. 62c1 Planung der Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Planung gemäss Artikel 83b, sofern diese bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht wird.

2 Die Abgeltungen betragen 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 8043 8079).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen