3. Titel: Vollzug, Grundlagenbeschaffung, Finanzierung, Förderung und Verfahren
4. Kapitel: Förderung
< Art. 61 Abwasseranlagen
> Art. 62a Massnahmen der Landwirtschaft
Art. 621 Abfallanlagen
1 Der Bund leistet den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur Entsorgung von Sonderabfällen, wenn diese Anlagen und Einrichtungen von gesamtschweizerischem Interesse sind.
2 Er leistet den finanziell schwachen und mittelstarken Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung oder Verwertung von Siedlungsabfällen, wenn der erstinstanzliche Entscheid über die Erstellung der Anlage vor dem 1. November 1997 getroffen ist. Der Bundesrat kann diese Frist für Regionen, die noch nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen, bis spätestens 31. Oktober 1999 verlängern, wenn die Umstände es erfordern.
2bis Der Anspruch auf Bundesbeiträge nach Absatz 2 bleibt erhalten, wenn:
- a.
- der erstinstanzliche Entscheid über die Erstellung einer Anlage innerhalb der verlängerten Frist getroffen wurde;
- b.
- aus technischen Gründen, die nicht dem Kanton angelastet werden können, eine neue Anlage bewilligt werden muss;
- c.
- der neue erstinstanzliche Entscheid vor dem 1. November 2005 getroffen wird; und
- d.
- mit dem Bau vor dem 1. November 2006 begonnen wird.2
4 Die Abgeltungen betragen:
- a.
- 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2;
- b.
- 4
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2243; BBl 1996 IV 1217). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3859; BBl 2003 8025 8043).
3 Aufgehoben durch Ziff. II 33 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
4 Aufgehoben durch Ziff. II 33 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).