Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Grundlagenbeschaffung, Finanzierung, Förderung und Verfahren
2. Kapitel: Grundlagenbeschaffung
< Art. 59 Ermittlung der Abflussmenge Q347
> Art. 60a

Art. 60 Mitteilungspflicht der Behörde

Bevor eine Behörde einen Eingriff bewilligt, der sich auf ein Gewässer in der Nähe einer Station für hydrologische oder andere Erhebungen auswirken kann, unterrichtet sie die für die Station zuständige Stelle.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen