Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
1. Kapitel: Reinhaltung der Gewässer
1. Abschnitt: Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen
< Art. 5 Ausnahmen für Gesamtverteidigung und Notlagen
> Art. 7 Abwasserbeseitigung

Art. 6 Grundsatz

1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen