Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Grundlagenbeschaffung, Finanzierung, Förderung und Verfahren
2. Kapitel: Grundlagenbeschaffung
< Art. 58 Aufgaben der Kantone
> Art. 60 Mitteilungspflicht der Behörde

Art. 59 Ermittlung der Abflussmenge Q347

Liegen für ein Gewässer unzureichende Messergebnisse vor, so wird die Abflussmenge Q347 mit andern Methoden wie hydrologischen Beobachtungen und Modellrechnungen ermittelt.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen