1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Begriffe
> Art. 6 Grundsatz
Art. 5 Ausnahmen für Gesamtverteidigung und Notlagen
Soweit die Gesamtverteidigung oder Notlagen es erfordern, kann der Bundesrat durch Verordnung Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.
Stand am 1. Januar 2011
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