Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Grundlagenbeschaffung, Finanzierung, Förderung und Verfahren
1. Kapitel: Vollzug
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug
< Art. 48 Vollzugskompetenzen des Bundes
> Art. 50 Information und Beratung

Art. 49 Gewässerschutzfachstellen und Gewässerschutzpolizei

1 Die Kantone richten Gewässerschutzfachstellen ein. Sie organisieren die Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst.

2 Das Bundesamt ist die Gewässerschutzfachstelle des Bundes.

3 Bund und Kantone können für den Vollzug öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen