Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
< Art. 43 Erhaltung von Grundwasservorkommen
> Art. 44 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

Art. 43a1 Geschiebehaushalt

1 Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.

2 Die Massnahmen richten sich nach:

a.
dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;
b.
dem ökologischen Potenzial des Gewässers;
c.
der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;
d.
den Interessen des Hochwasserschutzes;
e.
den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.

3 Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 8043 8079).


Stand am 1. Januar 2011
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