1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3a Verursacherprinzip
> Art. 5 Ausnahmen für Gesamtverteidigung und Notlagen
Art. 4 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
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Oberirdisches Gewässer |
Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung. |
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Unterirdisches Gewässer: |
Grundwasser (einschl. Quellwasser), Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschicht. |
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Nachteilige Einwirkung: |
Verunreinigung und andere Eingriffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewässers beeinträchtigen. |
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Verunreinigung: |
Nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers. |
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Abwasser: |
Das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. |
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Verschmutztes Abwasser: |
Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. |
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Hofdünger: |
Gülle, Mist und Silosäfte aus der Nutztierhaltung. |
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Abflussmenge Q347: |
Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist. |
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Ständige Wasserführung: |
Abflussmenge Q347, die grösser als Null ist. |
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Restwassermenge: |
Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt. |
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Dotierwassermenge: |
Wassermenge, die zur Sicherstellung einer bestimm-ten Restwassermenge bei der Wasserentnahme im Gewässer belassen wird. |
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Revitalisierung: |
Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen. |
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 8043 8079).