3. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
< Art. 38a Revitalisierung von Gewässern
> Art. 39a Schwall und Sunk
Art. 39 Einbringen fester Stoffe in Seen
1 Es ist untersagt, feste Stoffe in Seen einzubringen, auch wenn sie Wasser nicht verunreinigen können.
2 Die kantonale Behörde kann Schüttungen bewilligen:
- a.
- für standortgebundene Bauten in überbauten Gebieten, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Schüttung erfordern und sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lässt;
- b.
- wenn dadurch eine Flachwasserzone verbessert werden kann.
3 Die Schüttungen sind so natürlich wie möglich zu gestalten, und zerstörte Ufervegetation ist zu ersetzen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen