Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
< Art. 38a Revitalisierung von Gewässern
> Art. 39a Schwall und Sunk

Art. 39 Einbringen fester Stoffe in Seen

1 Es ist untersagt, feste Stoffe in Seen einzubringen, auch wenn sie Wasser nicht verunreinigen können.

2 Die kantonale Behörde kann Schüttungen bewilligen:

a.
für standortgebundene Bauten in überbauten Gebieten, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Schüttung erfordern und sich der angestrebte Zweck anders nicht erreichen lässt;
b.
wenn dadurch eine Flachwasserzone verbessert werden kann.

3 Die Schüttungen sind so natürlich wie möglich zu gestalten, und zerstörte Ufervegetation ist zu ersetzen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen