Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
< Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern
> Art. 38a Revitalisierung von Gewässern

Art. 38 Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern

1 Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden.

2 Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:

a.
Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
b.
Verkehrsübergänge;
c.
Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
d.
kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
e.
den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen