Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer
< Art. 36 Kontrolle der Dotierwassermenge
> Art. 37 Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern

Art. 36a1 Gewässerraum

1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):

a.
die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b.
den Schutz vor Hochwasser;
c.
die Gewässernutzung.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792 Ersatz zu leisten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Renaturierung), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4285; BBl 2008 8043 8079).
2 SR 700


Stand am 1. Januar 2011
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