Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
2. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
< Art. 35 Entscheid der Behörde
> Art. 36a Gewässerraum

Art. 36 Kontrolle der Dotierwassermenge

1 Wer einem Gewässer Wasser entnimmt, muss der Behörde durch Messungen nachweisen, dass er die Dotierwassermenge einhält. Ist der Aufwand nicht zumutbar, so kann er den Nachweis durch Berechnung der Wasserbilanz erbringen.

2 Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge zeitweise geringer ist als die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er während dieser Zeit nur so viel Dotierwasser abgeben, wie Wasser zufliesst.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen