1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Geltungsbereich
> Art. 3a Verursacherprinzip
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen