Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
2. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
< Art. 28 Massnahmen am Gewässer
> Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung

Art. 29 Bewilligung

Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:

a.
einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
b.
aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen