2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
2. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
< Art. 28 Massnahmen am Gewässer
> Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung
Art. 29 Bewilligung
Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
- a.
- einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
- b.
- aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen