2. Titel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen
1. Kapitel: Reinhaltung der Gewässer
4. Abschnitt: Planerischer Schutz
< Art. 18 Ausnahmen
> Art. 20 Grundwasserschutzzonen
Art. 19 Gewässerschutzbereiche
1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2 In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937).
Stand am 1. Januar 2011
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