Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere:

a.
der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
b.
der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers;
c.
der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt;
d.
der Erhaltung von Fischgewässern;
e.
der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente;
f.
der landwirtschaftlichen Bewässerung;
g.
der Benützung zur Erholung;
h.
der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen