1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere:
- a.
- der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
- b.
- der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers;
- c.
- der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt;
- d.
- der Erhaltung von Fischgewässern;
- e.
- der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente;
- f.
- der landwirtschaftlichen Bewässerung;
- g.
- der Benützung zur Erholung;
- h.
- der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.
Stand am 1. Januar 2011
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