2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge
< Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
> Art. 10 Angaben zum Transport gefährlicher Güter
Art. 9 Information über die Kontrollergebnisse
Die Vollzugsbehörde gibt auf Anfrage die Zusammenfassung der Risikoermittlung nach Anhang 4 und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen