Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge
< Art. 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
> Art. 10 Angaben zum Transport gefährlicher Güter

Art. 9 Information über die Kontrollergebnisse

Die Vollzugsbehörde gibt auf Anfrage die Zusammenfassung der Risikoermittlung nach Anhang 4 und den Kontrollbericht bekannt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen