6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
> Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2013
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Der Inhaber muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5) einreichen:
- a.
- für Betriebe bis 1. April 1993;
- b.
- für Eisenbahnanlagen, die dem inländischen und internationalen Durchgangsverkehr dienen wie Hauptbahnen nach Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 bis 1. April 1993; für die übrigen Eisenbahnanlagen bis 1. April 1994;
- c.
- für Europastrassen, Autobahnen und Autostrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 19832 über die Durchgangsstrassen bis 1. April 1993; für die übrigen Durchgangsstrassen bis 1. April 1994;
- d.
- für den Rhein bis 1. April 1993.
2 Die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 sind der Vollzugsbehörde erstmals für das Jahr 1991 mitzuteilen; die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a sind der Vollzugsbehörde bis 1. Oktober 1991 mitzuteilen.
3 Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihren Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
Stand am 1. April 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen