Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
> Art. 3 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen

Art. 2 Begriffe

1 Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).

2 Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und andere ortsfeste Anlagen, die unmittelbar dem Transport oder dem Umschlag gefährlicher Güter dienen. Dazu gehören insbesondere die Geleise auf offener Strecke und in den Stationen, die Anschlussgeleise ausserhalb eines Betriebsareals sowie die Umschlagplätze; nicht dazu gehören insbesondere die Lagerhäuser.

3 Als Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Mikroorganismen oder gefährlichen Güter entstehen können.1

4 Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb oder auf einem Verkehrsweg, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:

a.
ausserhalb des Betriebsareals;
b.
auf oder ausserhalb des Verkehrswegs.

5 Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten.


1 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen