5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
< Art. 18 Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse
> Art. 20 Information
Art. 19 Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse
Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 10 und 18).
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen