Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
< Art. 18 Angaben zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von gefährlichen Gütern auf der Strasse
> Art. 20 Information

Art. 19 Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse

Das Bundesamt sorgt für die Verarbeitung der Angaben zum Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (Art. 10 und 18).


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen