Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Bewältigung von Störfällen
< Art. 10 Angaben zum Transport gefährlicher Güter
> Art. 11a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung

Art. 11

1 Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen.

2 Er muss insbesondere:

a.
Störfälle unverzüglich bekämpfen und der Meldestelle melden;
b.
unverzüglich den Ereignisort sichern und weitere Einwirkungen verhindern;
c.
entstandene Einwirkungen baldmöglichst beseitigen.

3 Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:

a.
eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
b.
Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
c.
eine Auswertung des Störfalls.

4 Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.


Stand am 1. April 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen