Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang1

(Art. 1, 2, 5, 6, 10, 12, 12a, 12b, 13, 14)

UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren

1 Verkehr

11 Strassenverkehr

Nr.

Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

11.1

Nationalstrassen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:

Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen)

2. Stufe:

Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)

3. Stufe:

Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen)

11.2

* Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 19853)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

Nr.

Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

11.3

Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

11.4

Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

a)

Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

12 Schienenverkehr

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

12.1

Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG vom 20. März 19984 über die Schweizerischen Bundesbahnen und Art. 5 und 6 BG vom 20. Dez. 19575 über die Eisenbahnen)

Mehrstufige UVP

1. Stufe:

a.
SBB
Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen)
b.
Konzessionierte Bahnunternehmungen
Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom 20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen)

2. Stufe: Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde6 (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957)

12.2

Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (einschliesslich Ausbau von Eisenbahnlinien)

Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957)

im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken

oder

die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen

12.3

13 Schifffahrt

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

13.1

Hafenanlagen für Schifffahrtsunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom 3. Okt. 19757 über die Binnenschifffahrt)

13.2

Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

13.3

Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

13.4

Schaffung von Wasserstrassen

Mehrstufige UVP

1. Stufe:

Generelle Projektierung durch den Bundesrat

2. Stufe:

Detailprojektierung

14 Luftfahrt

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

14.1

Flughäfen

Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, LFG vom 21. Dez. 19488) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

14.2

Flugfelder (ausgenommen Helikopterflugfelder) mit mehr als 15 000 Flugbewegungenb) pro Jahr

Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

14.3

Helikopterflugfelder mit mehr als 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr

Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFG)a)

a)

Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.

b)

Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug; Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

2 Energie

21 Erzeugung von Energie

Nr.

Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

21.1

Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung und Lagerung von Kernmaterialien

Mehrstufige UVP

1. Stufe: Rahmenbewilligungsverfahren (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 20039)

2. Stufe:

Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

21.2

*) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern
mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

21.2a

Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.3

*) Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

Mehrstufige UVP

1. Stufe: Konzessionsverfahren10 (Art. 38 BG vom 22. Dez. 191611 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG)

2. Stufe:

Durch das kantonale Recht zu bestimmen12

21.4

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.5

21.6

*) Erdölraffinerien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.7

Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.8

Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

21.9

Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

a)

Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

22 Übertragung und Lagerung von Energie

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

22.1

Rohrleitungen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Okt. 196313, RLG für die eine Plangenehmigung erforderlich ist

Plangenehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG)

22.2

Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind

Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190214)

22.3

Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

22.4

3 Wasserbau

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

30.1

Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

30.2

Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

30.3

Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

30.4

Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

4 Entsorgung

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

40.1

40.2

Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle

Kernanlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen

Mehrstufige UVP

1. Stufe: Rahmenbewilligungsverfahren (Art. 12 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (Art. 15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003)

40.3

40.4

Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.5

Reaktordeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.6

Reststoffdeponien

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.7

Abfallanlagen:

a.
Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b.
Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr

c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.8

Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

40.9

Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

5 Militärische Bauten und Anlagen

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

50.1

Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Feb. 199515)

50.2

Logistik-Center

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

50.3

Militärflugplätze

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

50.4

Anlagen und Objekte der Armee, die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp ent- sprechen

Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes)

50.5

6 Sport, Tourismus und Freizeit

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

60.1

Seilbahnen mit Bundeskonzession

Plangenehmigung (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200616)

60.2

Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.3

Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.4

Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.5

Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.6

Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.7

Golfplätze mit neun und mehr Löchern

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

60.8

Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

7 Industrielle Betriebe

Nr.

Anlagetypa)

Massgebliches Verfahren

70.1

*) Aluminiumhütten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.2

Stahlwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.3

Buntmetallwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.4

Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.5

Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.5a

Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.6

Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.6a

70.7

Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.8

Sprengstoff- und Munitionsfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.9

Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.10

Zementfabriken

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.10a

Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.11

Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.12

Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.13

70.14

Spanplattenwerke

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

70.15

a)

Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3).

8 Andere Anlagen

Nr.

Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

80.1

Gesamtmeliorationen:
a.
Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b.
Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
c.
Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

80.2

Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

80.3

Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

80.4

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199817)

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

80.5

Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

80.6

Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

80.7

Ortsfeste Funkanlagen18 (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung

Durch das kantonale Recht zu bestimmen

80.8

Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199919 durchgeführt werden soll

Durch das kantonale Recht zu bestimmen


1 Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.600), Art. 74 der V vom 23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1), Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen [AS 1995 4784], Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.912), Ziff. II 7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703), Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (SR 732.11), Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006 (SR 743.011), Ziff. II der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4621) und Ziff. III 1 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
2 SR 725.11
3 SR 725.116.2
4 SR 742.31
5 SR 742.101
6 Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom 4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.
7 SR 747.201
8 SR 748.0
9 SR 732.1
10 Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)
11 SR 721.80
12 Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)
13 SR 746.1
14 SR 734.0
15 SR 510.10
16 SR 743.01
17 SR 910.91
18 Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).
19 SR 814.912


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen