Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
< Art. 8a Voruntersuchung als Bericht
> Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen

Art. 9 Inhalt des Berichts

1 Der Bericht muss den Anforderungen nach Artikel 10b Absatz 2 USG entsprechen.1

2 Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

3 Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.

4 Er muss auch darlegen, wie die Umweltabklärungen berücksichtigt sind, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt worden sind.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen