Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt
< Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
> Art. 8a Voruntersuchung als Bericht

Art. 81 Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Der Gesuchsteller erarbeitet:

a.
eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;
b.
ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.

2 Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen