3. Abschnitt: UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
< Art. 6 Mehrstufige Prüfung
> Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts
Art. 6a
1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts betroffen ist, so sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Schweiz nach der Espoo-Konvention zuständig:
- a.
- das Bundesamt für Umwelt (BAFU):
- 1.
- für die Entgegennahme der Benachrichtigung durch die Ursprungspartei sowie
- 2.
- für die Übermittlung der Stellungnahmen an die Ursprungspartei bei Vorhaben, über die in der Schweiz eine kantonale Behörde entscheiden würde;
- b.
- die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1, die in der Schweiz über das Vorhaben entscheiden würde, für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten; ist die zuständige Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 eine kantonale Behörde, so können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen.
2 Entscheidet die Behörde nach Artikel 5 Absatz 1 über ein Projekt, bei dem feststeht oder zu erwarten ist, dass es erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hat, so nimmt sie auch die Rechte und Pflichten der Schweiz als Ursprungspartei nach der Espoo-Konvention wahr; bei kantonalen Vorhaben können die Kantone eine andere Zuständigkeit festlegen. Die Behörde informiert das BAFU über die Benachrichtigung der betroffenen Partei.
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen