Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung
< Art. 1 Errichtung neuer Anlagen
> Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung

Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen

1 Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a.
die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
b.
über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

2 Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

a.
die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
b.
über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen