1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Inhalt der Prüfung
< Art. 1 Errichtung neuer Anlagen
> Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen
1 Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- a.
- die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und
- b.
- über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
2 Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:
- a.
- die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und
- b.
- über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen