Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde
2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
< Art. 18 Gegenstand der Prüfung
> Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides

Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse

Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen