Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde
2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
< Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
> Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren

Art. 17 Grundlagen für die Prüfung

Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:1

a.2
Bericht;
b.3
Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
c.
Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
d.
Anträge der Umweltschutzfachstelle;
e.
Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
f.
allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).


Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen