4. Kapitel: Aufgaben der zuständigen Behörde
2. Abschnitt: Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
< Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde
> Art. 17a Bereinigung im Bundesverfahren
Art. 17 Grundlagen für die Prüfung
Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:1
- a.2
- Bericht;
- b.3
- Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;
- c.
- Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
- d.
- Anträge der Umweltschutzfachstelle;
- e.
- Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
- f.
- allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 4621).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen