Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 66 Änderung von Bundesgesetzen

Art. 67 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen