4. Titel: Haftpflicht
< Art. 59c Verjährung
> Art. 60 Vergehen
Art. 59d1 Verjährung des Rückgriffsrechts
Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59c. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
Stand am 1. August 2010
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