Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Haftpflicht
< Art. 59abis Pathogene Organismen
> Art. 59c Verjährung

Art. 59b Sicherstellung

Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:

a.1
den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen sowie den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen, die mit pathogenen Organismen umgehen, vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b.
den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c.
denjenigen, der die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugsbehörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d.
vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört;
e.
vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige Entschädigung erlassen.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).


Stand am 1. August 2010
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