Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren
3. Kapitel: Verfahren
4. Abschnitt: Behörden- und Gemeindebeschwerde, Enteignung, Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
< Art. 57 Gemeindebeschwerde
> Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen

Art. 58 Enteignung

1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.1

2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz2 für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass:

a.
die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet;
b.
der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

3 Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
2 SR 711
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen