Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren
3. Kapitel: Verfahren
3. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen
< Art. 55e Verfahrenskosten
> Art. 56 Behördenbeschwerde

Art. 55f

1 Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:

a.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.
Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3 Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen