3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren
3. Kapitel: Verfahren
3. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Bewilligungen von Organismen
< Art. 55e Verfahrenskosten
> Art. 56 Behördenbeschwerde
Art. 55f
1 Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen pathogener Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
- a.
- Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
- b.
- Sie ist mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet worden.
2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
3 Die Artikel 55a und 55b Absätze 1 und 2 sind anwendbar.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen