Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren
3. Kapitel: Verfahren
2. Abschnitt: Verbandsbeschwerde gegen Verfügungen über Anlagen
< Art. 54
> Art. 55a Eröffnung der Verfügung

Art. 551 Beschwerdeberechtigte Organisationen

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:

a.
Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b.
Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351 5391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft (siehe Ziff. III Abs. 3 der genannten Änd.).


Stand am 1. August 2010
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