Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Grundsätze
< Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze
> Art. 6 Information und Beratung

Art. 5 Ausnahmen für die Gesamtverteidigung

Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen