3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren
2. Kapitel: Förderung
< Art. 48 Gebühren
> Art. 50 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen
Art. 49 Ausbildung und Forschung
1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern.1
2 Er kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen.2
3 Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Im Rhythmus von fünf Jahren beurteilt der Bundesrat generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.3
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).