Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren
1. Kapitel: Vollzug
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug
< Art. 43 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
> Art. 44 Erhebungen über die Umweltbelastung

Art. 43a1 Umweltzeichen und Umweltmanagement

1 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einführung:

a.
eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Ökolabel);
b.
eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Management und —Audit).

2 Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).


Stand am 1. August 2010
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