3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren
1. Kapitel: Vollzug
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug
< Art. 43 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
> Art. 44 Erhebungen über die Umweltbelastung
Art. 43a1 Umweltzeichen und Umweltmanagement
1 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einführung:
- a.
- eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Ökolabel);
- b.
- eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Management und —Audit).
2 Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen