Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Lenkungsabgaben
< Art. 35b Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht»
> Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren

Art. 35bbis 1 Schwefelgehalt von Benzin und Dieselöl

1 Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) einführt, im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.

2 Von der Abgabe befreit sind Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse), die durch- oder ausgeführt werden.

3 Der Abgabesatz beträgt höchstens 5 Rappen pro Liter zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.

4 Der Bundesrat kann für Benzin und Dieselöl unterschiedliche Abgabesätze festlegen.

5 Er legt die Abgabesätze im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

a.
die Belastung der Umwelt mit Luftverunreinigungen;
b.
die Anforderungen des Klimaschutzes;
c.
die Mehrkosten der Herstellung und der Verteilung von Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von 0,001 Prozent (% Masse);
d.
die Bedürfnisse der Landesversorgung.

6 Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4215; BBl 2002 6464).


Stand am 1. August 2010
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