5. Kapitel: Belastungen des Bodens
< Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden
> Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen
Art. 35 Richtwerte und Sanierungswerte für Bodenbelastungen
1 Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen.
2 Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Sanierungswerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich sind.
Stand am 1. August 2010
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